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Impressum
Es handelt sich um eine private Informationssammlung einer Privatperson.Die Vorschriften des § 6 TDG sind im strengen Sinne hierauf nicht anwendbar. Text des Paragrafen 6 ganz unten, Information zum Gesetz: http://teledienstegesetz.info/.

Der bedauerliche Missbrauch des Gesetzes zu gewerbsmässiger Abmahnung wird vermutlich von den Gerichten beendet werden: Nach § 13 Abs. 5 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG ist die missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ausgeschlossen, beispielsweise wenn erkennbar abgemahnt wird, um die Abmahnkosten zu kassieren. Weitere Informationen zum Abmahn-Unwesen: http://www.heise.de/newsticker/data/jk-27.05.02-001/ und http://www.abmahnungswelle.de/ .

Es wird darauf hingewiesen, dass bei gewerbsmässiger Abmahnung ein Anwaltsbüro eingeschaltet, gegebenenfalls eine kostenpflichtige Zurückweisung und möglicherweise eine Gegenabmahnung veranlasst wird, und dass für alle Aufwendungen uneingeschränkt Schadensersatz beansprucht wird.

 

Anbieterkennung nach § 6 TDG:
Axel v. Platen
Stobäusstr. 2a
82515 Wolfratshausen
Tel: 08171-10579

eMail:

disclaimer

Teledienstegesetz


§ 6 [Allgemeine Informationspflichten] Diensteanbieter haben für geschäftsmässige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschliesslich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

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